Art. 5 – Technische Leitlinien und Spezifikationen
DIR_2005_44 · über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft
(1)Zur Förderung der RIS und Gewährleistung ihrer Interoperabilität gemäß Artikel 4 Absatz 2 legt die Kommission entsprechend Absatz 2 technische Leitlinien für die Planung, die Einführung und den Betrieb der Dienste (RIS-Leitlinien) sowie technische Spezifikationen insbesondere in folgenden Bereichen fest: a) System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Electronic Chart Display and Information System — Inland-ECDIS), b) elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt, c) Nachrichten für die Binnenschifffahrt, d) Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme, e) Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung. Diesen Leitlinien und Spezifikationen liegen die technischen Vorgaben des Anhangs II zugrunde; die Arbeit anerkannter internationaler Organisationen in diesem Bereich wird berücksichtigt.
(2)Die technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Absatz 1 werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren eingeführt und erforderlichenfalls geändert. Die Einführung erfolgt nach folgendem Zeitplan: a) die RIS-Leitlinien spätestens am 20. Juni 2006, b) die technischen Spezifikationen für Inland-ECDIS, die elektronischen Schiffsmeldesysteme und die Nachrichten für Schifffahrtstreibende spätestens am 20. Oktober 2006, c) die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme spätestens am 20. Dezember 2006.
(3)Die RIS-Leitlinien und Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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