ErwGr. 5

DIR_2005_44 · über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

Diese Anforderungen und technischen Spezifikationen brauchen für nationale Binnenschifffahrtsstraßen, die nicht mit dem Schifffahrtsnetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, nicht zwingend vorgeschrieben zu werden. Es wird jedoch empfohlen, auf diesen Binnenwasserstraßen RIS einzuführen, die dieser Richtlinie entsprechen, und dafür zu sorgen, dass bestehende Systeme damit interoperabel sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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