Anhang I – ANFORDERUNGEN

DIR_2005_64 · über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

1.Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sind so zu fertigen, dass nach den Berechnungsverfahren dieses Anhangs — wenigstens 85 Masseprozent je Fahrzeug wieder verwendbar und/oder recyclingfähig sind und — wenigstens 95 Masseprozent je Fahrzeug wieder verwendbar und/oder verwertbar sind.
2.Für die Zwecke der Typgenehmigung legt der Hersteller einen ordnungsgemäß ausgefüllten Datenbogen nach Anhang A der ISO-Norm 22628: 2002 vor. Dieser enthält Angaben zu den Werkstoffen. Ihm liegt ferner eine Liste der demontierten Bauteile mit Angabe des Herstellers zum Zerlegungsgrad und zum vorgeschlagenen Entsorgungsverfahren bei.
3.Für die Anwendung der Nummern 1 und 2 weist der Hersteller der Genehmigungsbehörde nach, dass die repräsentativen Fahrzeuge die Anforderungen erfüllen. Es wird das in Anhang B der ISO-Norm 22628: 2002 beschriebene Berechnungsverfahren verwendet. Der Hersteller muss jedoch nachweisen können, dass alle Versionen eines Fahrzeugtyps den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen.
4.Bei der Auswahl der repräsentativen Fahrzeuge sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: — die Art des Aufbaus; — die verfügbaren Ausstattungsvarianten (1); — die verfügbare Sonderausstattung (1), die unter der Verantwortung des Herstellers in das Fahrzeug eingebaut werden kann.
5.Sofern die Genehmigungsbehörde und der Hersteller nicht im Einvernehmen das unter den Gesichtspunkten der Wiederverwendbarkeit, der Recyclingfähigkeit und der Verwertbarkeit als das problematischste betrachtete Fahrzeug eines bestimmten Typs festlegen, wird für jeden Fahrzeugtyp ein repräsentatives Fahrzeug ausgewählt, und zwar: a) bei M1-Fahrzeugen ein Fahrzeug für jede „Aufbauart“ im Sinne von Anhang II C Nummer 1 der Richtlinie 70/156/EWG; b) bei N1-Fahrzeugen ein Fahrzeug für jede „Aufbauart“, d. h. Kastenwagen, Fahrgestell mit Fahrerhaus, Aufbau mit Fahrerhaus und Pritsche („Pick-up“) usw.
6.Für die Zwecke der Berechnungen gelten Reifen als recyclingfähig.
7.Massen werden in kg mit einer Dezimalstelle angegeben. Die Quoten werden in Prozent mit einer Dezimalstelle berechnet und dann wie folgt gerundet: a) Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle zwischen 0 und 4, wird abgerundet; b) liegt der Wert der ersten Dezimalstelle zwischen 5 und 9, wird aufgerundet.
8.Für die Zwecke der Überprüfung der in diesem Anhang beschriebenen Berechnungen stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass der Datenbogen nach Nummer 2 kohärent ist mit der empfohlenen Strategie, die der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Vorprüfungsbescheinigung beiliegt.
9.Für die Zwecke der Prüfung der Werkstoffe und der Massen der Bauteile stellt der Hersteller nach dem Ermessen der Genehmigungsbehörde Fahrzeuge und Bauteile zur Verfügung.
(1)Wie Ledersitze, Audiosysteme, Klimaanlagen, Aluminiumräder usw.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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