Art. 5 – Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen

DIR_2005_65 · zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

(1)Die Mitgliedstaaten benennen für jeden Hafen, der unter diese Richtlinie fällt, eine Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Eine Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehr als einen Hafen benannt werden.
(2)Die Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen ist verantwortlich für die Ausarbeitung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr im Hafen, die sich auf die Ergebnisse von Risikobewertungen für den Hafen stützen.
(3)Die Mitgliedstaaten können eine nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 benannte „zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr“ als Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen benennen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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