Art. 8 – Gefahrenstufen

DIR_2005_65 · zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

(1)Die Mitgliedstaaten führen ein System von Gefahrenstufen für Häfen oder Teile eines Hafens ein.
(2)Es gibt drei Gefahrenstufen, die in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegt wurden: — „Gefahrenstufe 1“ bezeichnet die Gefahrenstufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an zweckmäßigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist; — „Gefahrenstufe 2“ bezeichnet die Gefahrenstufe, bei der aufgrund des erhöhten Risikos eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; — „Gefahrenstufe 3“ bezeichnet die Gefahrenstufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt ist.
(3)Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen bzw. Teil eines Hafens die geltende Gefahrenstufe fest. Sie können auf jeder Gefahrenstufe entsprechend dem Ergebnis der Risikobewertung für den Hafen für verschiedene Teile des Hafens unterschiedliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen.
(4)Die Mitgliedstaaten geben der (den) zuständigen Person(en) die in jedem Hafen bzw. Teil eines Hafens geltende Gefahrenstufe sowie alle Änderungen daran bekannt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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