ErwGr. 6

DIR_2005_65 · zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Festlegung der genauen Grenzen des für die Gefahrenabwehr relevanten Hafenbereichs sowie der verschiedenen für eine angemessene Gefahrenabwehr in Häfen erforderlichen Maßnahmen auf ausführliche Risikobewertungen stützen. Solche Maßnahmen sollten sich nach der festgelegten Gefahrenstufe richten und dem unterschiedlichen Risikoprofil verschiedener Unterbereiche des Hafens Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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