Anhang I – Definition der „Asylbehörde“

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Bei Umsetzung dieser Richtlinie darf Irland, soweit § 17 Absatz 1 des Refugee Act 1996 (in seiner geänderten Fassung) weiter gilt, davon ausgehen, dass
— die „Asylbehörde“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e dieser Richtlinie das Office of the Refugee Applications Commissioner bezeichnet, soweit es um die Prüfung geht, ob ein Asylbewerber als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht, und
— die „erstinstanzliche Entscheidung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e dieser Richtlinie auch Empfehlungen des Refugee Applications Commissioner darüber umfasst, ob ein Asylbewerber als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht.
Irland wird der Kommission jede Änderung von § 17 Absatz 1 des Refugee Act 1996 (in seiner geänderten Fassung) mitteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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