Anhang III – Definition von „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie kann Spanien, sofern die Bestimmungen der „Ley 30/1992 de Régimen jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común“ vom 26. November 1992 und der „Ley 29/1998 reguladora de la Jurisdicción Contencioso-Administrativa“ vom 13. Juli 1998 weiter gelten, davon ausgehen, dass für die Zwecke des Kapitels V die Definition von „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“ in Artikel 2 Buchstabe c dieser Richtlinie einen „recurrente“ gemäß den genannten Rechtsakten umfasst.
Ein „recurrente“ hat Anspruch auf dieselben Garantien wie ein „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“ gemäß dieser Richtlinie für die Zwecke der Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Kapitel V.
Spanien unterrichtet die Kommission über alle einschlägigen Änderungen des vorstehenden Rechtsakts.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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