Art. 6 – Zugang zum Verfahren

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Asylanträge persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder geschäftsfähige Erwachsene das Recht hat, im eigenen Namen einen Asylantrag zu stellen.
(3)Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass ein Antragsteller auch für die Personen, gegenüber denen er unterhaltspflichtig ist, einen Antrag stellen kann. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unterhaltsberechtigte Volljährige der Antragstellung in ihrem Namen zustimmen; wird diese Zustimmung nicht erteilt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten ihnen die Möglichkeit einer Antragstellung im eigenen Namen. Diese Zustimmung wird bei der Antragstellung oder spätestens bei der persönlichen Anhörung des unterhaltsberechtigten Volljährigen verlangt.
(4)Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht die Fälle festlegen, a) in denen ein Minderjähriger einen Antrag im eigenen Namen stellen kann; b) in denen der Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen von einem Vertreter gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a zu stellen ist; c) in denen die Stellung eines Asylantrags auch als die Stellung eines Asylantrags für alle unverheirateten Minderjährigen zu werten ist.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, an die sich eine Person, die einen Asylantrag stellen möchte, aller Wahrscheinlichkeit nach wendet, diese Person über die Modalitäten und die zuständige Stelle für die Stellung eines solchen Antrags beraten können, und/oder können diese Behörden anweisen, diese Anträge an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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