Art. 9 – Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und schriftlich darüber informiert wird, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann. Die Mitgliedstaaten brauchen die Gründe für die Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft in der Entscheidung nicht darzulegen, wenn dem Antragsteller ein Status zuerkannt wird, der nach dem nationalen und gemeinschaftlichen Recht dieselben Rechte und Vergünstigungen gewährt wie der Flüchtlingsstatus nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gründe für die Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft in der Akte des Asylbewerbers dargelegt werden und dass der Asylbewerber seine Akte auf Antrag einsehen kann. Darüber hinaus brauchen die Mitgliedstaaten nicht zusammen mit einer ablehnenden Entscheidung schriftlich darüber zu informieren, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, wenn diese Information dem Antragsteller zuvor entweder schriftlich oder auf ihm zugänglichem elektronischem Wege mitgeteilt worden ist.
(3)Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, eine einzige Entscheidung treffen, die alle Unterhaltsberechtigten erfasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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