Art. 20 – Regelmäßige Berichterstattung

DIR_2006_117 · über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(1)Bis 25. Dezember 2011 und danach alle drei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte über die Anwendung der Richtlinie.
(2)Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 einen zusammenfassenden Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, wobei sie insbesondere der Anwendung des Artikels 4 Rechnung trägt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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