Art. 18 – Zuständige Behörden

DIR_2006_117 · über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 25. Dezember 2008 die Namen und Anschriften der zuständigen Behörde oder Behörden und alle zweckdienlichen Informationen für eine rasche Kontaktaufnahme mit diesen Behörden mit.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner Änderungen dieser Angaben regelmäßig mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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