Art. 15 – Ausfuhren aus der Gemeinschaft

DIR_2006_117 · über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(1)Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt werden, stellt der Besitzer bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats einen Genehmigungsantrag. Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.
(2)Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats a) melden den Behörden des Bestimmungslandes die geplante Verbringung vor deren Durchführung und bitten sie um Zustimmung dazu; b) übermitteln den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Antrag zur Zustimmung. Es gilt Artikel 8.
(3)Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats befugt, dem Besitzer die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer davon. Es gilt Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4.
(4)Der Besitzer meldet binnen fünfzehn Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei er die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, durch die die Beförderung erfolgt ist. Diese Meldung ist durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers zu bestätigen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben, und in der die Eingangszollstelle des Drittlandes angegeben wird.
(5)Der Ursprungsmitgliedstaat oder etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten können beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Durchfuhrmitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats unverzüglich von diesem Beschluss. Es gilt Artikel 12 Absätze 2 und 3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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