Art. 12 – Nicht zu Ende geführte Verbringungen

DIR_2006_117 · über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(1)Der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie erteilt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an der Verbringung beteiligt sind, unverzüglich von diesem Beschluss.
(2)Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so stellen die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats sicher, dass die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann. Sie stellen sicher, dass die für die Verbringung verantwortliche Person erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen im Interesse der Sicherheit ergreift.
(3)Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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