Art. 9 – Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung

DIR_2006_117 · über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(1)Spätestens zwei Monate nach Ausstellung der Empfangsbestätigung teilen die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mit, ob sie der Verbringung zustimmen, oder welche Auflagen sie für erforderlich halten oder ob sie die Zustimmung verweigern. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten können jedoch eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Unterabsatz 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
(2)Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und/oder des vorgesehenen Durchfuhrmitgliedstaats vor, so ist davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.
(3)Die Mitgliedstaaten begründen eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen, wobei a) Durchfuhrmitgliedstaaten sich auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützen und b) Bestimmungsmitgliedstaaten sich auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützen. Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ob Durchfuhr- oder Bestimmungsländer, vorgeschriebenen Auflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen, die für ähnliche Verbringungen innerhalb dieser Mitgliedstaaten gelten.
(4)Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, die der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt haben, können die Zustimmung zur Rückverbringung in den folgenden Fällen nicht verweigern: a) wenn die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von Material zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung gegeben wurde, wenn die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder Behandlungs- bzw. Wiederaufarbeitungsprodukte betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden; b) in den Fällen gemäß Artikel 12, wenn die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.
(5)Ungerechtfertigte Verzögerungen und/oder ein Mangel an Zusammenarbeit der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats werden der Kommission mitgeteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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