Art. 8 – Eingangsbestätigung und Informationsersuchen

DIR_2006_117 · über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(1)Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags prüfen die zuständigen Behörden der Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaaten, ob der Antrag im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 ordnungsgemäß gestellt ist.
(2)Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1.
(3)Ist der Antrag nach Auffassung einer der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß gestellt, so fordert diese die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats an und setzt die übrigen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis. Diese Aufforderung ergeht spätestens bei Ablauf der Frist nach Absatz 1. Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats übermitteln den betreffenden zuständigen Behörden die angeforderten Informationen. Spätestens 10 Tage nach Erhalt der fehlenden Informationen und frühestens nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben.
(4)Die Fristen nach den Absätzen 1, 2 und 3 für die Ausstellung der Empfangsbestätigung können verkürzt werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungs- und Durchfuhrstaates davon überzeugt sind, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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