Art. 6 – Antrag auf Genehmigung einer Verbringung

DIR_2006_117 · über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(1)Ein Besitzer, der plant, radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinschaft zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, reicht bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats einen ordnungsgemäß gestellten Genehmigungsantrag ein.
(2)Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn a) die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und b) diese Verbringungen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und c) bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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