Art. 4 – Rückverbringung aufgrund nicht genehmigter Verbringungen und nicht deklarierter radioaktiver Abfälle

DIR_2006_117 · über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, in folgenden Fällen eine sichere Rückverbringung in das Ursprungsland durchzuführen:
a)bei Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, aber nicht gemäß dieser Richtlinie genehmigt wurden, und
b)bei radioaktiv kontaminierten Abfällen oder Material, das eine Strahlenquelle enthält, wenn dieses Material vom Ursprungsland nicht als radioaktiver Abfall deklariert wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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