Art. 10 – Genehmigung von Verbringungen

DIR_2006_117 · über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(1)Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats befugt, dem Besitzer die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer davon.
(2)Die in Absatz 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
(3)Eine Genehmigung kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.
(4)Genehmigungen gelten für eine Dauer von höchstens drei Jahren. Bei der Festlegung dieser Gültigkeitsdauer berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in der Zustimmung des Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaats angegebenen Auflagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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