Art. 11 – Bestätigung des Empfangs der Lieferung

DIR_2006_117 · über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(1)Der Empfänger übermittelt den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats binnen 15 Tagen eine Bestätigung des Empfangs der Lieferung.
(2)Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an den Ursprungsmitgliedstaat und gegebenenfalls an Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer.
(3)Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats übermitteln dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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