ErwGr. 10

DIR_2006_118 · zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung

Die Vorschriften über den chemischen Zustand des Grundwassers gelten nicht für natürlich auftretende hohe Konzentrationen von Stoffen oder Ionen oder ihren Indikatoren in einem Grundwasserkörper oder in den damit verbundenen Oberflächenwasserkörpern, die auf besondere hydrogeologische Bedingungen zurückzuführen sind und nicht unter den Begriff „Verschmutzung“ fallen. Sie gelten auch nicht für räumlich begrenzte vorübergehende Veränderungen der Strömungsrichtung und der chemischen Zusammensetzung, die nicht als Intrusionen anzusehen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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