ErwGr. 11

DIR_2006_13 · zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln in Bezug auf Dioxine und dioxinähnliche PCB

Zur Gewährleistung eines harmonisierten Vorgehens bei der Durchsetzung in der gesamten Gemeinschaft ist es äußerst wichtig, dass Analyseergebnisse in einheitlicher Form angegeben und ausgewertet werden. Gemäß der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (3) erfüllt ein zur Verfütterung bestimmtes Erzeugnis die Bestimmung bezüglich des festgelegten Höchstgehalts nicht, wenn das Analyseergebnis, das durch eine zweite Untersuchung bestätigt und als Mittelwert von mindestens zwei gesonderten Bestimmungen berechnet wurde, unter Berücksichtigung der Messunsicherheit zweifelsfrei über diesem Höchstwert liegt. Für die Schätzung der erweiterten Messunsicherheit gibt es verschiedene Möglichkeiten (4).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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