ErwGr. 16

DIR_2006_13 · zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln in Bezug auf Dioxine und dioxinähnliche PCB

Die Unternehmer müssen dafür sorgen, dass Dioxine und dioxinähnliche PCB in Fischöl bei der Produktion wirksam entfernt werden können. Sie müssen ferner weiterhin die verschiedenen Möglichkeiten zur Entfernung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Fischmehl und Fischprotein-Hydrolysaten prüfen. Sobald die entsprechende Technologie einsatzbereit ist, müssen die Unternehmer in ihren Betrieben für ausreichende Kapazitäten zum Entfernen der Schadstoffe sorgen. Die bis zum 31. Dezember 2008 angestrebten merklich niedrigeren Höchstwerte für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB werden für Fischöl, Fischmehl und Fischprotein-Hydrolysate gelten und sich nach den technischen Möglichkeiten des effizientesten und wirtschaftlichsten Verfahrens der Schadstoffbeseitigung richten. Bei Fischfutter wird dieser merklich niedrigere Höchstwert entsprechend den technischen Möglichkeiten des effizientesten und wirtschaftlichsten Verfahrens zur Beseitigung der Schadstoffe in Fischöl und Fischmehl festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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