ErwGr. 2

DIR_2006_13 · zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln in Bezug auf Dioxine und dioxinähnliche PCB

Im Sinne dieser Richtlinie sind „Dioxine“ eine Gruppe von 75 polychlorierten Dibenzo-p-dioxin-Kongeneren (PCDD) und 135 polychlorierten Dibenzofuran-Kongeneren (PCDF), von denen 17 toxikologisch bedenklich sind. Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind eine Gruppe von 209 Kongeneren, die sich nach ihren toxikologischen Eigenschaften in zwei Gruppen unterteilen lassen: 12 Kongenere besitzen toxikologische Eigenschaften, die denen der Dioxine ähneln, weswegen sie oft als „dioxinähnliche PCB“ bezeichnet werden. Die übrigen PCB weisen ein anderes toxikologisches Profil auf, das dem der Dioxine nicht ähnelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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