Art. 3 – Statistik

DIR_2006_22 · über Mindestbedingungen für die Durchführung der

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bei den Kontrollen nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 erhobenen statistischen Daten nach folgenden Kategorien aufgeschlüsselt werden:
i)Bei Straßenkontrollen: A. Art der Straße wie Autobahn, Bundes-/Nationalstraße oder Nebenstraße und — um Diskriminierung vorzubeugen — Land, in dem das kontrollierte Fahrzeug zugelassen ist; B. Art des Fahrtenschreibers: analog oder digital;
ii)Bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände: i) Art der Beförderungen wie grenzüberschreitender oder Binnenverkehr, Personen- oder Güterverkehr, Werksverkehr oder gewerblicher Verkehr; C. Flottengröße des Unternehmens; D. Art des Fahrtenschreibers: analog oder digital.
Diese statistischen Daten werden alle zwei Jahre der Kommission vorgelegt und in einem Bericht veröffentlicht.
Die erhobenen Daten des letzten Jahres werden von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten aufbewahrt.
Die für den Fahrer verantwortlichen Unternehmen bewahren die ihnen von den Vollzugsbehörden überlassenen Niederschriften, Ergebnisprotokolle und andere relevante Daten über bei ihnen auf dem Gelände vorgenommene bzw. bei ihren Fahrern auf der Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf.
Eine etwaige erforderliche weitere Präzisierung der Definitionen für die in den Buchstaben a und b genannten Kategorien wird von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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