Art. 4 – Straßenkontrollen

DIR_2006_22 · über Mindestbedingungen für die Durchführung der

(1)Straßenkontrollen werden an verschiedenen Orten zu beliebigen Zeiten in einem Teil des Straßennetzes durchgeführt, der so groß ist, dass eine Umgehung der Kontrollposten schwierig ist.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) auf oder in der Nähe von bestehenden und geplanten Straßen Kontrollposten in ausreichender Zahl vorgesehen werden, und dass — soweit erforderlich — insbesondere Tankstellen und andere sichere Plätze auf Autobahnen sowie Autohöfe als Kontrollposten dienen können; ii) Kontrollen nach einem System der Zufallsrotation mit einem angemessenen geografischen Gleichgewicht durchgeführt werden.
(3)Gegenstand der Straßenkontrollen sind die in Anhang I Teil A genannten Punkte. Die Kontrollen können sich erforderlichenfalls auf einen spezifischen Punkt konzentrieren.
(4)Die Straßenkontrollen sind unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 ohne Diskriminierung durchzuführen. Insbesondere dürfen die Kontrollbeamten nicht nach einem der folgenden Gesichtspunkte diskriminieren: b) Land der Zulassung des Fahrzeugs; iii) Land des Wohnsitzes des Fahrers; iv) Land der Niederlassung des Unternehmens; v) Ursprung und Bestimmung der Beförderung; vi) Art des Fahrtenschreibers: analog oder digital.
(5)Dem Kontrollbeamten ist Folgendes zur Verfügung zu stellen: c) eine Liste der wichtigsten zu überprüfenden Punkte gemäß Anhang I Teil A; vii) eine Standardkontrollausrüstung gemäß Anhang II.
(6)Legt in einem Mitgliedstaat das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die während der Kontrolle nicht nachgewiesen werden können, weil die erforderlichen Daten fehlen, so leisten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Klärung gegenseitig Amtshilfe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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