Art. 2 – Geltungsbereich

DIR_2006_40 · über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

Diese Richtlinie gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG. Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Fahrzeuge der Klasse N1 nur Fahrzeuge der Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (8) in der durch die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingefügten ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4 beschrieben sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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