Art. 3 – Begriffsbestimmungen

DIR_2006_40 · über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1.„Fahrzeug“: jedes Kraftfahrzeug, das in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt;
2.„Fahrzeugtyp“: ein in Anhang II Abschnitt B der Richtlinie 70/156/EWG definierter Typ;
3.„Klimaanlage“: jede Anlage, deren wichtigste Funktion darin besteht, die Lufttemperatur und die Luftfeuchtigkeit im Fahrgastraum eines Fahrzeugs zu senken;
4.„System mit zwei Verdampfern“: ein System, bei dem ein Verdampfer im Motorraum und ein zweiter Verdampfer in einem anderen Bereich des Fahrzeugs installiert ist; alle anderen Systeme gelten als „Systeme mit einem Verdampfer“;
5.„fluorierte Treibhausgase“: teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) gemäß Anhang A des Kyoto-Protokolls sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, wobei jedoch die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (10), geregelten Stoffe ausgenommen sind;
6.„teilfluorierter Kohlenwasserstoff“: eine organische Verbindung, die aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Fluor besteht und in deren Molekül nicht mehr als sechs Kohlenstoffatome enthalten sind;
7.„perfluorierter Kohlenwasserstoff“: eine organische Verbindung, die lediglich aus Kohlenstoff und Fluor besteht und in deren Molekül nicht mehr als sechs Kohlenstoffatome enthalten sind;
8.„Treibhauspotenzial“: das klimatische Erwärmungspotenzial eines fluorierten Treibhausgases im Verhältnis zu dem von Kohlendioxid (CO2). Das Treibhauspotenzial (global warming potential, GWP) wird als das Erwärmungspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet. Die einschlägigen GWP-Werte sind die Werte, die im dritten Bewertungsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen veröffentlicht wurden (GWP-Werte des IPCC von 2001) (11);
9.„Zubereitung“: ein Gemisch aus zwei oder mehr Stoffen, von denen mindestens einer ein fluoriertes Treibhausgas ist. Der Gesamtwert des Treibhauspotenzials (12) der Zubereitung wird nach Teil 2 des Anhangs bestimmt;
10.„Nachrüstung“: der Einbau einer Klimaanlage in ein Fahrzeug nach dessen Zulassung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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