Art. 6 – Nachrüstung und Nachfüllen

DIR_2006_40 · über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

(1)Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 dürfen Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, nicht mehr nachträglich in Fahrzeuge eingebaut werden, für die die Typgenehmigung ab diesem Termin erteilt wurde. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen derartige Klimaanlagen in jegliche Fahrzeuge nicht mehr nachträglich eingebaut werden.
(2)Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut werden, für die am 1. Januar 2011 oder danach eine Typgenehmigung erteilt wird, dürfen nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden; hiervon ausgenommen ist das Nachfüllen von diese Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut worden sind.
(3)Leistungserbringer, die Dienste zur Wartung oder Reparatur von Klimaanlagen anbieten, dürfen, wenn eine abnorme Menge des Kältemittels aus der Anlage entwichen ist, diese erst dann mit fluorierten Treibhausgasen befüllen, wenn die erforderliche Reparatur abgeschlossen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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