Art. 17 – Registrierung von Prüfungsgesellschaften

DIR_2006_43 · über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates

(1)Für Prüfungsgesellschaften werden im öffentlichen Register zumindest die folgenden Angaben geführt: a) Name, Anschrift und Registrierungsnummer; b) Rechtsform; c) Kontaktmöglichkeiten, Hauptansprechpartner und gegebenenfalls Internetadresse; d) Anschrift jedes Büros in dem Mitgliedstaat; e) Name und Registrierungsnummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder als Partner angehören oder in ähnlicher Form mit ihr verbunden sind; f) Namen und Geschäftsadressen aller Eigentümer und Anteilseigner; g) Namen und Geschäftsadressen aller Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans; h) gegebenenfalls ein Hinweis auf Mitgliedschaft in einem Netzwerk sowie eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind; i) andere Registrierung(en) als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und als Prüfungsunternehmen in Drittländern, einschließlich des/der Namen(s) der Zulassungsbehörde(n) und gegebenenfalls der Registrierungsnummer(n).
(2)Prüfungsunternehmen aus Drittländern, die gemäß Artikel 45 registriert sind, werden im Register eindeutig als solche, und nicht als Prüfungsgesellschaften, geführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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