Art. 48 – Ausschussverfahren

DIR_2006_43 · über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4)Unbeschadet der bereits angenommenen Umsetzungsmaßnahmen und mit Ausnahme der Regelungen des Artikels 26 wird nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach dem Erlass dieser Richtlinie und spätestens zum 1. April 2008 die Anwendung der Bestimmungen über die Annnahme fachlicher Regeln, Änderungen und Beschlüsse gemäß Absatz 2 ausgesetzt. Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission können das Europäische Parlament und der Rat die entsprechenden Regelungen in Übereinstimmung mit dem in Artikel 251 des Vertrags geregelten Verfahren vor dem Ablauf der Frist oder des genannten Termins ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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