ErwGr. 2

DIR_2006_46 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen

Nach diesem Aktionsplan sollte als Mindestanforderung vorgeschrieben werden, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane gegenüber ihrer Gesellschaft für die Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Lageberichts kollektiv verantwortlich sind. Der gleiche Grundsatz sollte auch auf Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Unternehmen Anwendung finden, die einen konsolidierten Abschluss erstellen. Diese Organe handeln im Rahmen der ihnen durch nationales Recht übertragenen Zuständigkeiten. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit offen gelassen werden, darüber hinauszugehen und eine unmittelbare Rechenschaftspflicht gegenüber Aktionären oder anderen Beteiligten einzuführen. Andererseits sollten die Mitgliedstaaten davon abgehalten werden, eine Regelung zu wählen, die eine auf einzelne Organmitglieder begrenzte Verantwortung vorsieht. Jedoch sollten Gerichte oder andere Vollzugsbehörden in den Mitgliedstaaten dadurch nicht die Möglichkeit verlieren, einzelnen Organmitgliedern Sanktionen aufzuerlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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