ErwGr. 4

DIR_2006_46 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen

Zur Förderung glaubhafter Rechnungslegungsprozesse in der gesamten Europäischen Union sollten Mitglieder desjenigen Organs eines Unternehmens, das für die Vorbereitung der Finanzberichte eines Unternehmens verantwortlich ist, die Aufgabe haben, dafür zu sorgen, dass die finanziellen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht eines Unternehmens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage vermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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