Art. 10 – Sammelziele

DIR_2006_66 · über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

(1)Die Mitgliedstaaten berechnen die Sammelquote erstmals für das fünfte volle Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. Unbeschadet der Richtlinie 2002/96/EG umfassen die jährlichen Sammel- und Verkaufszahlen die in Geräte eingebauten Batterien und Akkumulatoren.
(2)Die Mitgliedstaaten müssen zu dem jeweils genannten Zeitpunkt die folgenden Mindestsammelquoten erreichen: a) 25 %: 26. September 2012; b) 45 %: 26. September 2016.
(3)Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Sammelquoten im Jahresrhythmus gemäß der Tabelle in Anhang I. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (19) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission entsprechende Berichte innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. In den Berichten ist anzugeben, wie die zur Berechnung der Sammelquote erforderlichen Daten erhoben wurden.
(4)Nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren a) können Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats bei der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 zu begegnen, die sich aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten ergeben; b) wird bis zum 26. September 2007 eine gemeinsame Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer aufgestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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