(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens am 26. September 2009 a) die Hersteller oder Dritte Systeme für die Behandlung und das Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren einrichten und hierbei die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt einsetzen, und b) alle identifizierbaren, gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelten Altbatterien und -akkumulatoren im Rahmen von Systemen, die als Mindestanforderung den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften insbesondere bezüglich Gesundheit, Sicherheit und Abfallbewirtschaftung entsprechen, behandelt und recycelt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Maßgabe des Vertrags die gesammelten Gerätebatterien oder -akkumulatoren, die Cadmium, Quecksilber oder Blei enthalten, bei Fehlen eines funktionierenden Endmarktes in Deponien oder Untertagedeponien beseitigen. Die Mitgliedstaaten können auch nach Maßgabe des Vertrags im Rahmen einer Strategie mit dem Ziel, Schwermetalle allmählich aus dem Verkehr zu ziehen, die auf der Grundlage einer genauen Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft zeigt, dass diese Option dem Recycling vorzuziehen ist, die gesammelten cadmium-, quecksilber- oder bleihaltigen Gerätebatterien oder -akkumulatoren in Deponien oder Untertagedeponien beseitigen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Bewertung und unterrichten die Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (20) über entsprechende Maßnahmenentwürfe.
(2)Die Behandlung muss den Mindestanforderungen des Anhangs III Teil A entsprechen.
(3)Werden Batterien oder Akkumulatoren gemeinsam mit Elektro- und Elektronikaltgeräten gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelt, sind die Batterien oder Akkumulatoren aus den gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräten zu entfernen.
(4)Das Recycling muss spätestens am 26. September 2010 den Recyclingeffizienzen und damit verbundenen Vorschriften des Anhangs III Teil B entsprechen.
(5)Die Mitgliedstaaten berichten über das in jedem Kalenderjahr erreichte Recyclingniveau und darüber, ob die Effizienzen des Anhangs III Teil B erreicht wurden. Sie übermitteln der Kommission diese Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres.
(6)Zur Berücksichtigung des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts kann Anhang III gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst oder ergänzt werden. Insbesondere gilt Folgendes: a) Einzelregeln für die Berechnung der Recyclingeffizienzen werden spätestens am 26. März 2010 hinzugefügt. b) Die Mindest-Recyclingeffizienzen werden regelmäßig bewertet und im Lichte der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Entwicklungen an die besten verfügbaren Techniken angepasst.
(7)Bevor die Kommission Änderungen des Anhangs III vorschlägt, konsultiert sie die einschlägigen Interessenträger, insbesondere Hersteller, Rücknahmestellen, Recyclingbetriebe, Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen, Verbraucherverbände und Arbeitnehmerorganisationen. Sie unterrichtet den in Artikel 24 Absatz 1 genannten Ausschuss über das Ergebnis dieser Konsultationen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025
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