Art. 4 – Verbote

DIR_2006_66 · über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

(1)Unbeschadet der Richtlinie 2000/53/EG verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen a) von allen Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und b) von Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind.
(2)Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.
(3)Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind: a) Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung; b) medizinische Geräte; c) schnurlose Elektrowerkzeuge.
(4)Die Kommission überprüft die Ausnahmeregelung des Absatzes 3 Buchstabe c, legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. September 2010 einen Bericht vor und fügt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge im Hinblick auf ein Verbot von Cadmium in Batterien und Akkumulatoren bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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