Art. 6 – Inverkehrbringen

DIR_2006_66 · über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Batterien oder Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, aufgrund der in dieser Richtlinie behandelten Aspekte weder behindern noch verbieten oder beschränken.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Batterien und Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht oder wieder vom Markt genommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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