Art. 2 – Begriffsbestimmungen

DIR_2006_73 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Informationsverbreitungskanäle“: Kanäle im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2003/125/EG;
2.„dauerhafter Datenträger“: jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
3.„relevante Person“: im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma eine der folgenden Personen: a) ein Direktor, ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein vertraglich gebundener Vermittler der Wertpapierfirma; b) ein Direktor, ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eines vertraglich gebundenen Vermittlers der Wertpapierfirma; c) ein Angestellter der Wertpapierfirma oder eines vertraglich gebundenen Vermittlers sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Firma oder einem vertraglich gebundenen Vermittler der Firma zur Verfügung gestellt und von dieser/diesem kontrolliert werden und die an den von der Firma erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist; d) eine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Wertpapierfirma oder deren vertraglich gebundenen Vermittler beteiligt ist, welche der Wertpapierfirma die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen;
4.„Finanzanalyst“: relevante Person, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse erstellt;
5.„Gruppe“: im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma die Gruppe, der diese Firma angehört, bestehend aus einer Muttergesellschaft, deren Tochtergesellschaften und den Gesellschaften, an denen die Muttergesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die in der in Artikel 12 Absatz 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (8) bezeichneten Beziehung zueinander stehen;
6.„Auslagerung“: Vereinbarung gleich welcher Form zwischen einer Wertpapierfirma und einem Dienstleister, in deren Rahmen der Dienstleister ein Verfahren abwickelt, eine Dienstleistung erbringt oder eine Tätigkeit ausführt, das/die die Wertpapierfirma ansonsten selbst übernähme;
7.„Person, zu der eine relevante Person eine familiäre Bindung hat“: eine der folgenden Personen: a) der Ehepartner der relevanten Person oder jeder andere Partner dieser Person, der nach nationalem Recht einem Ehepartner gleichgestellt ist; b) ein abhängiges Kind oder Stiefkind der relevanten Person; c) jeder andere Verwandte der relevanten Person, der zum Zeitpunkt der Tätigung des betreffenden persönlichen Geschäfts dem Haushalt dieser Person seit mindestens einem Jahr angehört;
8.„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“: Geschäft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission (9);
9.„Geschäftsleitung“: die Person oder Personen, die die Geschäfte einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG tatsächlich leitet/leiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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