Art. 7 – Kalender der Handelstage

DIR_2007_14 · mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

(1)Für die Zwecke der Artikel 12 Absätze 2 und 6 und Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG gilt der Kalender der Handelstage des Herkunftslands des Emittenten.
(2)Jede zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Kalender der Handelstage der verschiedenen geregelten Märkte, die in dem Hoheitsgebiet belegen oder tätig sind, in dem sie die Rechtshoheit hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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