Art. 11 – Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG

DIR_2007_16 · zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen

(1)Die Bezugnahme in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG auf Techniken und Instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung ist als Bezugnahme auf Techniken und Instrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen: a) Sie sind insofern ökonomisch angemessen, als sie kostenwirksam eingesetzt werden; b) sie werden mit einem oder mehreren der folgenden spezifischen Ziele eingesetzt: i) Risikosenkung; ii) Kostensenkung; iii) Generierung zusätzlichen Kapitals oder Ertrags für den OGAW mit einem Risiko, das dem Risikoprofil des OGAW und den Risikodiversifizierungsvorschriften in Artikel 22 der Richtlinie 85/611/EWG entspricht; c) ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst.
(2)Techniken und Instrumente, die die Kriterien in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, gelten als Techniken und Instrumente im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben und zur effizienten Portfolioverwaltung verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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