Art. 12 – Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG

DIR_2007_16 · zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen

(1)Die Bezugnahme in Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG auf die Nachbildung eines Aktien- oder Schuldtitelindex ist als Bezugnahme auf die Nachbildung des Basiswerts des Index einschließlich der Verwendung von Derivaten oder sonstigen Techniken und Instrumenten im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG und Artikel 11 der vorliegenden Richtlinie zu verstehen.
(2)Die Bezugnahme in Artikel 22a Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf einen Index, dessen Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, ist als Bezugnahme auf einen Index zu verstehen, der die Risikodiversifizierungsvorschriften in Artikel 22a der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt.
(3)Die Bezugnahme in Artikel 22a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf einen Index, der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, ist als Bezugnahme auf einen Index zu verstehen, dessen Anbieter eine anerkannte Methodik anwendet, die in aller Regel nicht zum Ausschluss eines größeren Emittenten vom Markt, auf den sich der Index bezieht, führt.
(4)Die Bezugnahme in Artikel 22a Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf einen Index, der in angemessener Weise veröffentlicht wird, ist als Bezugnahme auf einen Index zu verstehen, der folgende Kriterien erfüllt: a) Er ist öffentlich zugänglich; b) der Indexanbieter ist von dem indexnachbildenden OGAW unabhängig. Buchstabe b schließt nicht aus, dass Indexanbieter und OGAW zum selben Konzern gehören können, sofern wirksame Regelungen für die Handhabung von Interessenkonflikten vorgesehen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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