ErwGr. 13

DIR_2007_16 · zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen

Nach der Richtlinie 85/611/EWG fallen Techniken und Instrumente, die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben und im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Portfolios verwendet werden, nicht unter die Definition der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente. Um die Grenzen dieser Definitionen klarer abzustecken, müssen Kriterien dafür festgelegt werden, welche Geschäfte unter diese Techniken und Instrumente fallen. Außerdem muss daran erinnert werden, dass diese Techniken und Instrumente übereinstimmend mit den übrigen Verpflichtungen eines OGAW, insbesondere bezüglich des Risikoprofils, zu verstehen sind. Das heißt, sie müssen den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG für das Management und die Streuung von Risiken sowie den Einschränkungen für Leerverkäufe und Kreditaufnahme entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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