ErwGr. 14

DIR_2007_16 · zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen

Die Richtlinie 85/611/EWG enthält Kriterien für die Definition von OGAW, die Aktien- oder Schuldtitelindizes nachbilden. Bei OGAW, die diese Kriterien erfüllen, gelten flexiblere Regelungen für die zulässige Emittentenkonzentration. Daher müssen ein eindeutiges Verständnis dieser Kriterien entwickelt und ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Dies bedeutet, dass näher erläutert werden muss, wann ein OGAW als indexnachbildender OGAW betrachtet werden kann, um mehr Sicherheit in Bezug auf die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen die für indexnachbildende OGAW vorgesehene günstigere Behandlung gewährt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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