Art. 15

DIR_2007_2 · zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)

(1)Die Kommission schafft und betreibt ein Geo-Portal INSPIRE auf Gemeinschaftsebene.
(2)Die Mitgliedstaaten bieten über das in Absatz 1 genannte Geo-Portal INSPIRE Zugang zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Diensten. Die Mitgliedstaaten können auch über eigene Zugangspunkte Zugang zu diesen Diensten bieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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Kann ich Art. 15 DIR_2007_2 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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