Art. 12

DIR_2007_2 · zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden über die technischen Möglichkeiten verfügen, um ihre Geodatensätze und -dienste mit dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Netz zu verknüpfen. Diese Funktion wird auf Anfrage auch Dritten zur Verfügung gestellt, deren Geodatensätze und -dienste den Durchführungsbestimmungen und den darin enthaltenen Verpflichtungen speziell in Bezug auf Metadaten, Netzdienste und Interoperabilität entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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Kann ich Art. 12 DIR_2007_2 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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