Art. 9

DIR_2007_2 · zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)

Die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen werden nach folgendem Zeitplan verabschiedet:
a)für Geodatensätze mit Bezug zu einem der in Anhang I aufgeführten Themen bis spätestens 15. Mai 2009;
b)für Geodatensätze mit Bezug zu einem der in Anhang II oder Anhang III aufgeführten Themen bis spätestens 15. Mai 2012.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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