Art. 2

DIR_2007_34 · zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

Ab dem 6. Juli 2008 bis zum 6. Juli 2010 unterliegt der zu genehmigende Fahrzeugtyp nur zu Überwachungszwecken der in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 festgelegten Prüfung. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind gemäß Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 in die Unterlagen aufzunehmen, die in den Anlagen 1 und 2 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung dieser Richtlinie dargestellt sind. Der jeweilige Mitgliedstaat übermittelt diese Beschreibungsbögen der Kommission. Diese Verpflichtung betrifft nicht die Verlängerung bestehender Genehmigungen gemäß dieser Richtlinie. Zum Zwecke dieses Überwachungsverfahrens wird ein Fahrzeug nicht als ein neuer Fahrzeugtyp eingestuft, wenn das Fahrzeug nur geringfügig von der UN/ECE-Regelung Nr. 51 Nummern 2.2.1 und 2.2.2 abweicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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