Art. 3

DIR_2007_38 · über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln

(1)Die Mitgliedstaaten schreiben mit Wirkung ab dem 6. August 2007 und spätestens ab dem 31. März 2009 vor, dass alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fahrzeuge auf der Beifahrerseite mit Weitwinkel- und Nahbereichsspiegeln ausgestattet sind, die den Anforderungen an Spiegel der Klasse IV bzw. V gemäß der Richtlinie 2003/97/EG genügen.
(2)Abweichend von Absatz 1 gilt die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie als erreicht, wenn die Fahrzeuge auf der Beifahrerseite mit Weitwinkel- und Nahbereichsspiegeln ausgestattet sind, deren Sichtfelder zusammen nicht weniger als 95 % des gesamten Sichtfeldes auf Bodenhöhe eines Spiegels der Klasse IV und nicht weniger als 85 % des Sichtfeldes auf Bodenhöhe eines Spiegels der Klasse V gemäß der Richtlinie 2003/97/EG abdecken.
(3)Fahrzeuge gemäß Artikel 2, die mangels verfügbarer und wirtschaftlich vertretbarer technischer Lösungen nicht mit Spiegeln ausgestattet werden können, die den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genügen, dürfen mit zusätzlichen Spiegeln und/oder anderen Einrichtungen für indirekte Sicht ausgestattet werden, sofern diese Einrichtungen zusammen nicht weniger als 95 % des gesamten Sichtfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klasse IV und nicht weniger als 85 % des Sichtfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klasse V gemäß der Richtlinie 2003/97/EG abdecken.
(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der technischen Lösungen, die diesem Artikel entsprechen. Die Kommission macht die mitgeteilten Angaben allen Mitgliedstaaten durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite oder durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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