Art. 2

DIR_2007_42 · über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zellglasfolien zählen zu einer der folgenden Arten:
a)unbeschichtete Zellglasfolien;
b)beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung; oder
c)beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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