Art. 3

DIR_2007_42 · über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(1)Bei der Herstellung der in Artikel 2 Buchstaben a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anhang II aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen andere als die in Anhang II aufgeführten Stoffe verwendet werden, sofern diese als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoff verwendet werden, vorausgesetzt, dass kein Übergang dieser Stoffe durch eine validierte Methode in oder auf den Lebensmitteln festgestellt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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